(16) Da der Hauptzweck dieser Verordnung in der Einführung einer Reihe den Marktteilnehmern direkt auferlegter rechtlicher Verpflichtungen besteht, bei denen es unter anderem um die Verbuchung aller übertragbaren Wertpapiere im Effektengiro eine
s Zentralverwahrers geht, sobald diese Wertpapiere an von der Richtlinie 2004/39/EG geregelten Handelsplätzen gehandelt oder im Rahmen der Richtlinie 2002/47/EG als Sicherheit gestellt werden, und um die Ablösung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem Handel, und da Zentralverwahrer für den Betrieb der meisten Wertpapierabrechnungssysteme und die Anwend
...[+++]ung von Maßnahmen zur rechtzeitigen Abwicklung in der Europäischen Union zuständig sind, ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Zentralverwahrer sicher und solide sind und jederzeit die durch diese Verordnung festgelegten strengen Organisationsvorschriften, einschließlich der Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit, und Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen.