8. Die Kommission wird ermächtigt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 94 Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirmen bei der Erbringung von Wertpap
ierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für ihre Kunden die in diesem Artikel vorgeschriebenen Grundsätze einhalten, einschließlich der Bedingungen, die diese Informationen erfüllen müssen, um fair, eindeutig und nicht irreführend zu sein, der Einzelheiten bezüglich des Inhalts und des Formats der Informationen an Kunden im Zusammenhang mit Wertpapierfirmen und ihren Diensten, der Kriterien für die Bewertun
g der verschiedenen ...[+++]Emittenten und Produktanbieter für die Erbringung einer unabhängigen Anlageberatung sowie der Kriterien für die Bewertung, ob Firmen, die Anreize erhalten, die Pflicht erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln .