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. erinnert alle Mitgliedstaaten daran, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sogar dann ausgeübt werden darf, wenn die Ansichten die Mehrheit der Gesellschaft herausfordern, und st der Auffassung, dass diskriminierende Verbote von Homosexuellen-Paraden sowie die Unterlassung, denjenigen, die an solc
hen Veranstaltungen teilnehmen, nicht angemessenen Schutz zu gewährleisten, daher gegen die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verteidigten Grundsätze verstoßen; forde
...[+++]rt alle zuständigen Behörden und insbesondere die örtlichen Behörden auf, diese Veranstaltungen zu genehmigen und die Teilnehmer angemessen zu schützen;