...uf die Lebensverhältnisse; - d
ie geologischen und hydrogeologischen Einschränkungen; - die Präsenz einer Hochspannungsleitung; - die Grundstücksauswirkungen und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft; Aufgrund des günstigen Gutachtens des Gemeinderats von Tubize vom 22. Januar 2004; Aufgrund des bedingten günstigen Gutachtens des CRAT vom 26. März 2004 über den Revisionsentwurf des Sektorenplans Nivelles zwecks der Eintragung eines gemischten Gewerbegebiets auf dem Gebiet der Gemeinde TUBIZE (Tubize und Saintes); Aufgrund des ungünstigen Gutachtens des Wallonischen Umweltrats für eine nachhaltige Entwicklung vom 4. März 2004; V
...[+++]alidierung der Umweltverträglichkeitsprüfung In der Erwägung, dass die Regierung in ihrem Beschluss vom 18. September 2003 der Ansicht war, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung sämtliche für die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Angemessenheit des Projekts erforderlichen Elemente umfasste, und sie deshalb als vollständig betrachtet hat; In der Erwägung, dass sowohl der CRAT als auch der CWEDD trotz der bei der öffentlichen Untersuchung eingelegten Beschwerden der Ansicht sind, dass der Autor eine Prüfung von zufriedenstellender Qualität durchgeführt hat, auch wenn sie auf einige Versäumnisse oder Ungenauigkeiten hinweisen, die jedoch nicht geeignet sind, die Beurteilung des Projekts unmöglich zu machen, da ihnen sämtliche für den Beschluss der Regierung unerlässlichen Sachverhalte zur Verfügung gestellt wurden; In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften des Artikels 42 des CWATUP und des Lastenheftes erfüllt, wie dies der CRAT festgestellt hat; dass die Regierung ausreichend informiert ist, um in Kenntnis der Sachlage zu beschliessen; Bedarfsentsprechung des Projekts In der Erwägung, dass das Ziel der Regierung darin besteht, den mit dem Horizont 2010 geschätzten, für die Wirtschaftstätigkeit erforderlichen Raumbedarf innerhalb kurzer Zeit zu decken; In der Erwägung, dass die Regierung auf der Grundlage eines von der DGEE erstellten Berichts und der Analyse, die sie darüber vorgenommen hat, durch ihren Erlass vom 18. Oktober 2002 die Auffassung vertrat, dass das Gebiet der " Intercommunale du Brabant Wallon" (IBW) in drei Unterräume aufgeteilt werden muss: den Westen (Region Nivelles), das Zentrum (Region Wavre) und den Osten (Region Jodoigne); dass sie der Ansicht war, dass die Region Westen des Gebiets der IBW, das das Referenzgebiet für den vorliegenden Erlass darstellt, insgesamt einen auf zehn Jahre berechneten Bedarf an für die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmten Grundstücken aufweist, der auf etwa 85 Hektar Nettofläche geschätzt wird, zu denen pauschal 10% Fläche, die für die technische Ausstattung des Gebiets notwendig sind, hinzufügen sind, so dass eine Fläche von etwa 94 Hektar als Gewerbegebiet einzutragen ist; dass sie ausserdem der Auffassung war, dass es zur Sicherung einer korrekten Vermaschung dieses Gebiets sinnvoll ist, in den Gemeinde Tubize und Nivelles neue Räume für die Wirtschaftstätigkeit zu reservieren; In der Erwägung, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung die Stichhaltigkeit der Abgrenzung des Referenzgebiets und das Bestehen des sozioökonomischen Bedarfs dieses Gebiets in dem von der Regierung festgelegten Zeithorizont bestätigt hat; dass sie den Bedarf hinsichtlich seines Ausmasses auf 110bis 115 Hektar Bruttofläche angehoben hat; In der Erwägung, dass sowohl der CRAT als auch der CWEDD die Schlüssigkeit des Projekts in Bezug auf den bestehenden konkreten Bedarf bestätigen; dass zwar einige Beschwerdeführer die Stichhaltigkeit der Abgrenzung des Referenzgebiets mit dem Verweis darauf bestritten haben, dass es künstlich auf das von der IBW verwaltete Gebiet begrenzt wird und die Stadt Nivelles als Hauptpol beinhaltet, obwohl diese mehr als eine halbe Stunde vom Standort entfernt und nur über die Strasse und durch Lkws mit ihm verbunden ist, die näher l ...