Beim Abschluss der Untersuchung dürfen auf keinen Fall vor Abfassung des Schlussberichts der Untersuchung sich namentlich
auf eine natürliche oder eine juristische Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass der davon persönlich betroffenen Person Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes zu allen sie betreffenden Sachverhalten zu äußern; der betroffenen Person, die sich innerhalb der vom Amt angegebenen Frist äußert, ist in der Aufforderung zur Stellungnahme e
ine Zusammenfassung dieser ...[+++] Sachverhalte zu übermitteln.