Irland und Aughinish tragen vor, dass es sich bei den irische
n Maßnahmen um eine bestehende Beihilfe handelt und dass folglich die Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15) nicht zuträfe: Nach Ablauf der Zehnjahresfrist, hat das Schreiben der Kommission vom 17. Juli 2000 keine Unterbrechung der Fr
ist mehr zur Folge. Ferner gelte die Maßnahme für den Zeitraum nach dem 17. Juli 1990 gleichermaßen als bestehend
...[+++]e Beihilfe.