können Mitglieds
taaten, welche über eine elektronische Datenbank verfügen, die nach Auffassung d
er Kommission gemäß Artikel 5 bereits vor dem 1. Januar 2000 voll betriebsfähig ist, vorsehen, daß ein Paß nur für Tiere ausgestellt wird, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, und daß der Paß die Tiere ausschließlich bei der Umsetzung vom Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begleitet; in diesem Fall enthält der Paß Angaben, die auf der elektronischen Datenb
...[+++]ank beruhen.