Da
zu zählen z. B. das Internationale Olympische Komitee, das
Internationale Par
alympische Komitee, andere Veranstalter von großen Sportwettkämpfen, die bei ihren Wettkampfveranstaltungen Dopingkontrollen durchführen, die WADA,
internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen; 45. Nationale Anti-Doping-Organisatio
n ("NADO"): die von eine ...[+++]m Land eingesetzte(n) Einrichtung(en), die die Hauptverantwortung und Zuständigkeit für die Verabschiedung und Umsetzung von Anti-Doping-Bestimmungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management der Dopingkontrollergebnisse und die Durchführung von Anhörungen, die Prüfung der TUEs und die Durchführung von Bildungsprogrammen besitzt bzw. besitzen; 46. Sportorganisation: die Sportvereinigungen und Sportfachverbände im Sinne der Artikel 3 und 9 des Sportdekrets vom 19. April 2004; 47. Veranstalter von großen Sportwettkämpfen: die kontinentalen Vereinigu
ngen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer
internationaler Dachorganisationen, die als Veranstalter
einer kontinentalen, regionalen oder anderen
internationalen Wettkampfveranstaltung fungieren; 48. Teilnehmer: ein Sportler oder Sportlerbetreuer; 49. Biologischer Athletenpass: das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem
internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem
internationalen Standard für Labore; 50. Person:
eine natürliche Person oder
eine Organisation oder
eine andere Stelle; 51. Sportlerbetreuer: Trainer, sportlicher Betreuer, Sportdirektor, Sportagent, Teammitglieder, Teamverantwortliche, Funktionäre, medizinisches Personal, medizinisches Hilfspersonal, Eltern oder andere Personen, die mit Sportlern, die an Sportwettkämpfen teilnehmen oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten, sie unterstützen oder behandeln; 52. Besitz: der physische oder tatsächliche Besitz, der nur dann vorliegt, wenn die Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen St ...