Zuvor enthielt die erschöpfende Liste hingegen den Grundsatz, dass ein Verbrechen
, für das im Gesetz eine Zuchthausstrafe von mehr als
zwanzig Jahren vorgesehen war, nicht korrektionalisiert werden konnte, und schrieb der Gesetzgeber für die Korrektionalisierung bestimmter Verbrechen, für die im Gesetz wohl
eine Zuchthausstrafe von mehr als
zwanzig Jahren vorgesehen war, Kriterien in Bezug auf die Schwere und die Folgen des Verbrechens für das Opfer und bezüglich des Umsta
...[+++]ndes, dass das Verbrechen nicht vollzogen war, vor.