(4) Die Genehmigung ermöglicht dem Dienstleistungserb
ringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Einrichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftsstellen, sofern nicht zwingende Gründe des
Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder
eine Beschränkung der Genehmigung auf
einen bestimmten Teil des Hoheitsgebie
...[+++]ts rechtfertigen.