Im Bericht aus dem Jahr 2008 über die Richtlinie über Unterlassungsklagen hieß es, dass sich die CPC-Verordnung auf den Einsatz von Unterlassungsklagen auswirkt habe. Insbesondere zeigte die Erfahrung, dass sich die meisten Behörden seit dem Inkrafttreten
der CPC-Verordnung, wenn es sich um die Bekämpfung einer unlauteren Praxis eines Wirtschaftst
eilnehmers in einem anderen Mitgliedstaat handelt, für die Inanspruchnahme der Amtshilfe-Mechanismen der Verordnung entschieden und nicht direkt eine Unterlassungsklage vor den Gerichten des
...[+++]betreffenden Mitgliedstaates erhoben hatten, da die erste Möglichkeit für sie mitunter weniger kostspielig war.