3( von der Repression Betroffene: diejenigen, die in Belgien strafrechtlich verurteilt wurden w
egen unbürgerlicher Handlungen, begangen im Zeitraum vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945, und die entweder den Vorzug der Rehabilitierung geniessen, oder denen aufgrund einer Begnadigungsmassnahme ein voller Straferlass gewährt wurde, oder die im Anschluss an ein Revisionsverfahren von der Verurteilung freigesprochen wurden, ebenso wie diejenigen, die in Belgien Gegenstand anderer gerichtlicher oder administrativer Massnahmen wegen unbürgerlicher Handlungen waren, die im Zeitraum zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 begangen
...[+++] wurden.