17. nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der vom Transparenz-R
egister geforderten Informationen betreffend ihre Mandanten in das Transparenz-Register einzutragen; sieht aber auch ein erhebliches Risiko darin, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, zur korrekten Eintragung in das Register erforderliche Informationen nicht zu veröffentlichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisatio
...[+++]nen, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse ihres Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, diese Bereitschaft zu konkretisieren und sobald wie möglich ein Ergebnis in das geänderte Abkommen zu implementieren;