(4) Für die Zwecke des Artikels 8 und 14 wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass
eine Person Insiderinformationen besitzt, nicht angenommen, dass sie
diese Informationen genutzt und daher Insidergeschäfte getätigt hat, wenn sie diese Insiderinformation im Zuge der Übernahme
eines Unternehmens oder
eines Unternehmenszusammenschlusses auf der Grundlage
eines öffentlichen Angebots erworben hat und diese Insiderinformationen ausschließlich nutzt, um den Un
...[+++]ternehmenszusammenschluss oder die Übernahme auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots weiterzuführen, unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung des Unternehmenszusammenschlusses oder der Annahme des Angebotes durch die Anteilseigner des betreffenden Unternehmens sämtliche Insiderinformationen öffentlich gemacht worden sind oder auf andere Weise ihren Charakter als Insiderinformationen verloren haben.