137. erinnert die Kommission an die Forderung des Parlaments zur Einführung von Rechtsvorschriften, mit denen jeder Mitgliedstaat zur Ausarbeitung einer Strategie für eine CO2 -arme Wirtschaft bis 2050 verpflichtet wird; ist der A
nsicht, dass solche national festgelegten Fahrpläne zwar nicht rechtlich bindend sein sollten, ihnen aber trotzdem wesentliche Bedeutung zukommt, um Investoren und Beamten Klarheit in Bezug auf die langfristige Richtung der Politik und der Maßnahmen zu geben, die erforderlich sein werden, wenn die Ziele erreicht werden sollen; erwartet, dass die Kommission vorschlägt, wie die Lastenteilung unter den Mitgliedst
...[+++]aaten erfolgen soll, und ein Datum für die Einreichung solcher Fahrpläne zum Zweck der Überprüfung festsetzt; fordert die Kommission auf, für den Fall, dass ein Fahrplan für unrealistisch erachtet wird und der entsprechende Mitgliedstaat nicht bereit ist, für eine angemessene Klarstellung zu sorgen, die zusätzlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um die Glaubwürdigkeit der CO2 -Reduktionsziele der Union sicherzustellen;