Wird die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Mitgliedstaat, einem Drittland – wobei die in Absatz 3 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss – oder m
it einer regionalen Organisation kofinanziert, so steht die
Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder ju
ristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß d
en Vorschr ...[+++]iften des betreffenden Mitgliedstaats, Drittlandes oder der betreffenden regionalen Organisation teilnahmeberechtigt sind.