Mit dem Anhang zur Richtlinie von 1993 sollte keine Definition für nationales K
ulturgut geschaffen werden, sondern es sollten Kategorien nationalen Kulturgutes festgelegt werden, die Gegenstand einer Klage auf Rückgabe sein können, wobei die öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von M
useen, von Archiven oder von erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind, per se in den Anwendungsbereich d
...[+++]er Richtlinie integriert wurden, ohne dass diese Kulturgüter im Anhang aufgeführt sind.