Es ist somit angebracht, die Regel
n festzulegen, nach denen die Amtshilfe, die die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten einander zuteil werden lassen, und
die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und den Rechtsschutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch die Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen sowie durch die Ermittlung aller Aktivitäten, die im Wi
...[+++]derspruch zu diesen Regelungen stehen oder zu stehen scheinen.