70. fordert die Beitrittsländer auf, der Umsetzung des Umweltbesitzstandes in ihr nationales Recht, die spätestens zum Beitrittstermin abgeschlossen sein sollte, sehr hohe Priorität beizumessen und dafür zu sorgen, dass die EU-Umweltrichtlinien, die ohne großen Kosten durchgeführt werden können (z.B. die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ökologische Informationen, den Tierschutz, die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und den Vogelschutz) vom Beitrittstermin an gelten; hält es für unbedingt erforderlich, dass der Durchführung des aquis in den noch bestehenden ökologischen Problemfeldern (wie Wasser und Luftverschmutzung, Abfallbehandlung) besondere Priorität beizumessen ist; ist der Ansicht, dass die Übergangsfristen
...[+++]für die Umsetzung des mit hohen finanziellen Aufwand verbundenen Umweltbesitzstandes auf maximal fünf Jahre begrenzt werden sollten, sofern die Gefahren für Umwelt oder Mensch keine rascheren Maßnahmen erfordern, und dass es nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich sein sollte, Übergangsfristen von mehr als fünf Jahren auszuhandeln, nachdem die Kommission das Europäische Parlament konsultiert und zur Zufriedenheit des Parlaments nachgewiesen hat, dass ein solcher Antrag berechtigt ist; Voraussetzung für die Genehmigung der Ausnahmen muss die Ausarbeitung eines festen Zeitplans, eines Arbeitsprogramms und einer Finanzierungsstrategie sein;