31. stellt mit Genugtuung fest, dass der Gerichtshof die ursprüngliche Rechtsgrundla
ge kürzlich infolge eines Rechtsmittels des Parlaments annulliert und entschieden hat, dass in solchen Fällen das Mitentscheidungsverfahren nach den Artikeln 179 und 189a des EG-
Vertrags angewendet werden sollte; betont, dass die Überprüfung des ENPI und die Annahme einer Verordnung anstelle des aufgehobenen Beschlusses des Rates über die Garantieleistung der Gemeinscha
ft für EIB-Darlehen parallel ...[+++] stattfinden müssen, da sie ergänzende Instrumente der EU-Politik gegenüber Nachbarländern darstellen und es gilt, widersprüchliche und kontraproduktive Maßnahmen zu vermeiden;