18. verweist darauf, dass es unter politischen Gesichtspunkten für wesentlich hält, dass die Förderung der Grundrechte in die Ziele aufgenommen wird, die umgesetzt werden sollen, wenn der gemeinschaftliche Besitzstand vereinfacht oder neu formuliert wird; fordert, dass bei jeder neuen Maßnahme, jedem neuen Legislativvorschlag und j
edem neuen Programm eine Folgenabschätzung vorgenommen wird, bei der die Achtung der Grundrechte geprüft wird, und dass diese Bewertung obligatorisch in die Begründung des Vorschlags aufgenommen wird, und wünscht, dass auch die Mitgliedstaaten sich mit entsprechenden Instrumenten zur Folgenabschätzung in der d
...[+++]arauffolgenden Phase der innerstaatlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ausstatten;