Die in diesen Bestimmungen enthaltene Übergangsmaßnahme führe einen nicht vernünftig gerechtfertigten Behandlungsunterschied ein zwischen den Personen, die vor beziehung
sweise nach dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt würden, da die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Berufseinkünften und einer Pension während der Jahre, die notwendig seien, um die 42 Laufbahnjahre zu erreichen, welche erforderlich seien, um in den Genuss der unbegrenzten Kumulierung der Pension mit
Berufseinkünften zu gelangen, den Letzteren vers ...[+++]agt werde.