In der Erwägung, dass die Analyse der au
f die am 30. April 2009 bezeichneten Gebiete anwendbaren Regelung und der heutigen Regelung nicht auf ein geringeres allgemeines Schutzniveau schließen lässt, wenn man davon ausgeht, dass manche Bestimmungen in den Bezeichnungserlassen vom 30. April 2009 als überflüssig im Vergleich zu den Bestimmungen identifiziert werden, die durch andere geltende Gesetzgebungen wie z.B.
das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, das Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei und das F
...[+++]orstgesetzbuch verabschiedet wurden;