Infolge dieser Abänderungen bestimmt Artikel 51 des Gesetzes vom 17. Juli 1963: « Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nur Anwendung auf: 1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums und die Staatsangehörigen eines Nicht-Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Anwendung der europäischen Verordnung 859/2003 Anspruch auf die Bestimmungen der europäischen Verordnungen 1408/71 und 574/72 über die soziale Sicherheit erheben können; 2. die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 3. die Staatsangehörigen eines Landes, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen geschlossen wurde, durch das ihnen derselbe Vorteil gewährt wird; 4. die Flüchtlinge, die den Vorteil des Internationa
...[+++]len Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 28. Juli 1951 in Genf unterschrieben und durch das Gesetz vom 26. Juni 1953 genehmigt wurde, genießen, sowie die Staatenlosen, die den Vorteil des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, das am 28. September 1954 in New York unterschrieben und durch das Gesetz vom 12. Mai 1960 genehmigt wurde, genießen; 5. die Anspruchsberechtigten der Personen im Sinne der Nrn. 1, 2, 3 und 4 ».