J. in der Erwägung, dass die EU bei der Durchsetzung der Ursprungsregeln in Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Siedlungen in den besetzten Gebieten immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen ist; in der Erwägung, dass die EU in ihrer Erklärung zum vierten Treffen des EU-Israel-Assoziierungsrats 2003 auf die Notwendigkeit hin
weist, zunächst die bilaterale Frage der Ursprungsregeln zu lösen, bevor das Ursprungsprotokoll geändert werden kann, um die Pan-Euromed-Ursprungskumulierung anwenden zu können; in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Ermangelung einer solchen Möglichkeit diese Probleme mithilfe einer rechtlich unverbin
dlichen bi ...[+++]lateralen technischen Vereinbarung mit Israel zu lösen versucht hat, nach der Israel auf jedem Ursprungsnachweis die Postleitzahlen der Orte angibt, an dem das jeweilige Produkt hergestellt wurde, sodass die Zollbehörden der EU sofort auf die Waren, die in israelischen Siedlungen hergestellt wurden, die nichtpräferentiellen Zollsätze anwenden können;