Obwohl das Parlament grundsätzlich darauf besteht, dass das Mitentscheidungsverfahren immer dann angewendet werden sollte, wenn dies rechtlich und technisch möglich ist, akze
ptiert es in diesem besonderen Fall den Beschluss des Rates, die Verordnung aus rechtlichen
Gründen aufzuteilen (Verordnungen, die im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausgearbeitet wurden, sollten auch unter Verwendung des angemessenen Verfahrens geändert werden), stellt aber eindeutig fest, dass diese Akzeptanz nicht als ein Präzedenzfall für alle künftigen Vor
...[+++]schläge für legislative Texte interpretiert werden darf, die ihm vorgelegt werden.