(1) Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsre
geln, durch die ihr mittelfristiges Haushaltsziel nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in den nationalen Haushaltsverfahren umgesetzt wird. Die Regeln umfassen zudem die Bestimmung der Begriffe „außergewöhnliche Umstände“ und „schwerer Konjunkturabschwung“, die einer vorübergehenden Abweichung vom mittelfris
tigen Haushaltsziel oder vom entsprechenden Anpassungspfad zugrunde liegen können, vorausgesetzt, die mittelfristige Tragfähigkeit der öffe
...[+++]ntlichen Finanzen nach Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird durch diese Abweichung nicht gefährdet.