17. nimmt zur Kenntnis, dass in einigen Mitglied
staaten gesetzliche Vorschriften zu den Regeln der Berufsausübung bestehen, die insbesondere Anwaltskanzleien objektiv daran hindern, sich unter Preisgabe der vom Transparenzregister geforderten Informationen betreffend ihre Mandanten in das Transparenzregister
einzutragen; sieht aber auch ein erhebliches Risiko in dem Umstand, dass diese gesetzlichen Vorschriften auch missbräuchlich dazu genutzt werden können, zur korrekten Eintragung in das Register erforderliche Informationen nicht z
...[+++]u veröffentlichen; begrüßt in diesem Zusammenhang die erkennbare Bereitschaft der berufsständischen Organisationen, partnerschaftlich daran mitzuwirken, dass sich eine solche Zurückhaltung von Informationen im Interesse des Berufsstandes ausschließlich auf die objektiv entgegenstehende Gesetzgebung beschränkt; fordert die Kommission und den Präsidenten des Europäischen Parlaments auf, diese Bereitschaft zu konkretisieren und sobald als möglich ein Ergebnis in das geänderte Abkommen zu implementieren;