(2) Vor dem 31. Dezember 2013 können Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht nutzen, beschließen, als Mittel für
Direktzahlungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung bis zu 15
% oder im Falle von Bulgarien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Schweden und des Vereinigten Königreichs bis zu 25 % ihrer Mittelzuweisung für
...[+++] die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015-2020 nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [.] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.