N
ach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. Lautet ein Kontingent auf Ecu, so wird der Gegenwert der Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, gemäß Artikel 18 der V
erordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7), zu
...[+++]letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (8), berechnet.