25. weist darauf hin, dass die lokalen Behörden die Geschäftsführung für die Leistungen der Daseinsvorsorge, für die sie gemäß d
en Bestimmungen ihrer Mitgliedstaaten zuständig sind, weiterhin frei regeln können müssen und dass diese Freiheit das Recht beinhaltet, auf eine direkte Erbringung dieser Leistungen zurückzugreifen oder diese zu delegieren; betont allerdings, dass eine lokale Behörde, falls sie beschließt, die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, für die sie zuständig ist, zu delegieren, eine systematische Ausschreibung gemäß dem Gemeinschaftsrecht vornehmen muss; unterstreicht ferner, dass die Unternehmen,
...[+++]die Leistungen der Daseinsvorsorge direkt erbringen, keine externen Märkte außerhalb ihres territorialen Tätigkeitsfelds erschließen können sollten, dass dies jedoch kein Hindernis für interkommunale Leistungen sein darf;