16. stellt fest, dass viele Kleinbetriebe, die wegen Fläche, Erzeugungsvolumen oder Selbstfinanzierungskapazität an Strukturbeschränkungen stoßen, nicht genügend Ressourcen aufbringen und Beihilfen beschaffen können, um sich selbst zu erhalten und/od
er den Übergang auf einen Nachfolger zu vollziehen; betont, dass die gegenwärtigen Gemeinschaftsmaßn
ahmen zwar geeignet sind, die kommerziellen und nichtkommerziellen qualitäts- und umweltschutzbezogenen Funktionen dieser Betriebe aufrechtzuerhalten, den Betrieben aber nicht die Möglichke
...[+++]iten bieten, sich zu erhalten, auch wenn diese die nichtkommerzielle Funktion der Wahrung des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten und der Bewirtschaftung des Raums übernehmen; vertritt die Auffassung, dass eine Anpassung von Artikel 33 der Verordnung „ländliche Entwicklung“ in Betracht gezogen werden sollte, die die Anpassung und Entwicklung der ländlichen Gebiete betrifft und die Unterstützung dieser Gruppe von Kleinbetrieben zulässt, um die Tendenz zur wirtschaftlichen und sozialen Auszehrung vieler Regionen der Union und die Entvölkerung des dortigen ländlichen Raums zu bremsen;