Daher sollten öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung vo
n Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn ke
ine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen mit Blick auf den Schutz grundlegender öffentlicher Interessen, wie etwa in den Bereichen Gesundheit und öffentliche Sicherheit, einschließlich der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit
...[+++], entsprechen oder wenn die Anwendung der Maßnahmen mit einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Preises oder der Kosten des Auftrags verbunden wäre.