AY. in der Erwägung, dass die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden im
Rahmen der zuletzt vereinbarten Rechtsvorschriften dahingehend ausgedehnt wurden, dass die Behörden nunmehr bei mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht oder bei mutmaßlicher Nichtanwendung des EU-Rechts eine Untersuchung einleiten können, in deren Rahmen sie die zuständigen Behörden dazu verpflichten können, der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde
alle für notwendig erachteten Informationen, einschließlich Angaben über die Anwendung der Rechtsvorsch
...[+++]riften gemäß dem EU-Recht, bereitzustellen;