(5) Zur Sicherung der Einnahmen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Manipulationen im Versandverfahren empfiehlt sich ein Instrumentarium mit abgestuften Maßnahmen für die Anwendung der Gesamtbürgschaft. So kann zunächst ein Verbot der Reduzierung des Bürgschaftsbetrags in Betracht kommen, wenn ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht und deshalb Einnahmeausfälle zu befürchten sind. In nachgewies
enermaßen besonders kritischen Ausnahmesituationen, die sich insbesondere aus Aktivitäten der organisierten Kriminalität ergeben können, sollte dagegen auch ein zeitweiliges Verbot der Verwendung der
...[+++]Gesamtbürgschaft möglich sein. Bei der Anwendung dieser abgestuften Maßnahmen sollte der besonderen Situation der Wirtschaftsteilnehmer Rechnung getragen werden, die bestimmten noch festzulegenden Kriterien entsprechen.