Um die Verteilung von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen durch gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Anstalten oder Einrichtun
gen zu erleichtern, sollten diese Einrichtungen und Anstalten für die betreffende Maßnahme nur dann ein
e Finanzbuchführung erstellen müssen, wenn sie bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beantragt haben, vo
n den Endempfängern einen symbolischen Beitrag zu verlangen, und ihnen dies gestattet
...[+++]wurde.