(2) Sofern sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Verbrauchsteuervorschriften verstoßenden Transaktionen erforderlich ist, können die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeholten Informationen durch eine zuständige Behörde eines Mit
gliedstaats und mit Zustimmung der zuständigen Behörden, die sie unter Beachtung ihrer nationalen Vorschriften übermittelt haben, zu demselben Zweck, zu dem die Informationen eingeholt wurden, im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, einschließlich der Bestimmungen bezüglich der Übermittlung perso
...[+++]nenbezogener Daten an Drittländer, und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie an das betreffende Drittland weitergegeben werden.