Da mit der Abschaffung der kommunalen Landpolizei bei der globalen Polizeireform die Rolle der Brigadekommissare bei der Begleitung, Unterstützung und Inspektion der Korps der Landpolizei aufgehobe
n wurde, konnte der Gesetzgeber nämlich vernünftigerweise den Standpunkt vertreten, dass die Brig
adekommissare wegen ihrer verbleibenden Rolle als Verbindungsbeamte beim Provinzgouverneur nicht automatisch in die integrierte Polizei übernommen wurden, sondern ihr früheres Statut behalten konnten, wobei die finanziellen Lasten im Zusammenhang
...[+++] mit diesen Stellen aufgrund der fraglichen Bestimmung in Verbindung mit Artikel 69 Nr. 3 des Provinzialgesetzes auf den Provinzhaushalt entfallen.