Zu diesem Zeitpunkt galt es auch als notwendig, der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bei Einfuhr aus Drittländern von unter eine gemeinsam
e Marktorganisation fallenden Erzeugnissen, die unter bestimmten Bedingungen dem Zolllagerverfahren oder dem Freizonenve
rfahren unterstellt werden konnten, wobei die Erhebung der Einfuhrzölle ausgesetzt wurde, eine Vorschrift eingeführt werden konnte, dass ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden sollte, sobald die Gemeinschaftserzeugnisse oder zur Ausfuhr bestimmten Gemein
...[+++]schaftswaren einem solchen Verfahren unterstellt wurden.