-Es
soll sichergestellt werden, daß den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit genommen wird, Schritte zur Bekämpfung von Betrug oder Mißbrauch zu
unternehmen; -die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, die Richtlinie nicht auf Zahlungen anzuwenden, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet
werden kann, der unter dem normalen Satz liegt; -Griechenland und Portugal soll ein Übergangszeitraum gewährt
werden; als Nettoimporteure von Kapital und Technologie dürf
...[+++]ten diese Länder eine Quellensteuer von 10 % während der ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und von 5 % in den darauffolgenden drei Jahren erheben.