Q. in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmerinnen, die einen gering qualifizierten befristeten Job an der Peripherie
des Arbeitsmarktes oder eine Beschäftigung als Hausangestellte annehmen, gegebenenfalls einer zweifachen Diskriminierung ausgesetzt sind, da sie nicht nur häufig unter schlechten, irregulären, wenn nicht sogar illegalen Bedingungen arbeiten, sondern auch eher zu Opfern von Misshandlung, Gewalt und s
exuellem Missbrauch werden; in der ...[+++]Erwägung, dass sie darüber hinaus ihre Rechte häufig nicht kennen, nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben, die Landessprache kaum beherrschen und keine Netzwerke bilden können; in der Erwägung, dass illegal Beschäftigte sich nicht trauen, sich an die Behörden zu wenden und sie um Schutz zu ersuchen, weil sie befürchten, in ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden,