Haben Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, als Mitglieder, beispielsweise im Fall einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Form einer Gesellschaft mit be
schränkter Haftung, deren Mitglieder ihrerseits Vereinigungen von Rechtsinhabern sind, sollten die Mitgl
iedstaaten vorsehen können, dass einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung einer Versammlung dieser Recht
sinhaber übertragen werden ...[+++].