V. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Kontrollinstanz in ihrem Dritten Jahresbericht (März 1998 bis Februar 1999) und in ihrem Vierten Jahresbericht (März 1999 bis Februar 2000) Mängel bei der Verarbeitun
g personenbezogener Daten durch das SIS festgestellt hat, u.a. keine Begründung der SIS-Abfrage seitens der berechtigten Stellen, nicht erfolgte Vernichtung ausschreibungsrelevanter Dokumente nach Löschung der Ausschreibung und Verwendung dieser Dokumente zur Ergänzung von Strafverfolgungsunterlagen, Beibehaltung von Daten im
SIS über Personen, deren Identität ...[+++] missbräuchlich verwendet wurde, ohne dass versucht wird, den rechtmäßigen Namensträger darüber zu informieren oder seine Zustimmung dazu einzuholen, dass er im SIS-System erfasst wird; missbräuchliche Verwendung von Daten und schleppende oder mangelhafte Verfahren zur Kontrolle und Korrektur von Daten,