Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen IF-Leitlinien festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass das wesentliche
Ziel des Darlehens oder der IF-Investition unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investit
ionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 3 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, oder von Darlehen, bei denen der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer Z
...[+++]insvergütung abgegeben hat.