Entsteht somit keine Diskriminierung zwischen der Person, die eine persönliche Sicherhei
t geleistet hat und deren Name und Adresse nicht (rechtzeitig) vom Gläubiger angegeben worden sind, die keine Erklärung im Hinblick auf die
Entlastung abgeben muss und genauso wenig die Bedingungen nach Artikel 80 Absatz 3 des Konkursgesetzes erfüllen muss, und allen an
deren Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, die, um für die Entlastung in Betracht zu kommen, eine Erklärung abgeben un
...[+++]d die Bedingungen erfüllen müssen?