16. weist die Auffassung, dass alle Fragen in Verbindung mit Programmen zur Massenüberwachung lediglich die nationale Sicherheit betreffen und daher ausschließlich der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, mit Nachdruck zurück; wiederholt, dass die Mitgliedstaaten sich in
ihrem Handeln zum Schutz der nationalen Sicherheit uneingeschränkt an die Vorgaben des EU-Rechts und der EMRK zu halten haben; verweist auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofs, wonach „es zwar Sache der Mitgliedstaaten [ist], die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, [...] der Umstand, dass eine
...[+++] Entscheidung die Sicherheit des Staates betrifft, für sich allein genommen [jedoch] nicht zur Unanwendbarkeit des Rechts der Union führen [kann]“ ; erinnert ferner daran, dass es um den Schutz der Privatsphäre aller EU-Bürger geht und dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit aller Kommunikationsnetze der EU in Gefahr sind; ist daher der Meinung, dass Diskussionen und Maßnahmen auf EU-Ebene nicht nur legitim, sondern auch notwendig für den Erhalt der Autonomie der EU sind;