(2) Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Absatz 1 beschlossen hab
en, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die dort genannten Vorschriften festzulegen, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die z
uständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justizbehörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets in Kontakt zu treten um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Ric
htlinie eingeleitet ...[+++]wurden; sie stellen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung, miteinander sowie mit der ESMA für die Zwecke dieser Richtlinie zusammenzuarbeiten, dieselben Informationen anderen zuständige Behörden und die ESMA zur Verfügung.