(1) Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, in denen Olivenöl mit Ursprung in Tunesien unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 3159/87 zum freien
Verkehr abgefertigt wird, führen eine Kontrolle ein, mit der der Händler bis zum 31. August 1988, unbeschadet der Durchführung des Absatzes 2, im Fall
e, daß Olivenöl der Tarifstellen 15.07 A I a) und b) des Gemeinsamen Zolltarifs in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Litern oder nicht abgefuellt von dies
...[+++]en Mitgliedstaaten nach Spanien und Portugal versandt wird, dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber glaubhaft macht, daß dieses Öl nicht aus Tunesien eingeführt wurde.