2° 75.000 Euro wenn die Beschäftigtenzahl des zugelassenen Ein
gliederungsbetriebs mindestens fünfundvierzig Arbeitnehmer beträgt, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung durch den Eingliederungsbetrieb als benachteiligte bzw. stark benachteiligte Arbeitnehmer galten, und sofern der Betrieb belegen kann, dass mindestens eineinhalb Arbeitnehmer zu seinem Personal gehören, die ausschliesslich für die Durchführung von Aufträgen zur sozialen Betreuung im Sinne von Ar
tikel 11 angestellt sind, und deren Arbeitszeit gemäss Artikel 16, § 4, Absatz
...[+++]2 in Vollzeitgleichwerten berechnet wird und mindestens einer Halbzeitbeschäftigung je sozialen Betreuer entspricht.