Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Inanspruchnahme von Vereinfachungen b
rauchen die anderen Mitgliedstaaten die Kontrollsysteme des Wirtschaftsbeteiligten, seine Zahlungsfähigkeit und die Beachtung
der Auflagen nicht erneut zu bewerten, da dies bereits der Mitgliedstaat getan hat, der dem Wirtsch
aftsbeteiligten den Status des „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ verliehen hat; sie sollten jedoch sicherstellen, dass alle sonsti
...[+++]gen spezifischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Vereinfachung erfüllt sind.